§ 11 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Bemessung der Höhe der Abfindung in Geld.
Die Höhe der Abfindung in Geld bemisst sich nach der Vergütung, die im Falle einer vertraglichen Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Sie darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Vergütung im Sinne von Satz 1 für die Länge des Zeitraums entspricht, in dem dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ein Unterlassungsanspruch zusteht.
§ 11 GeschGehG → Abfindung in Geld
Regelt die Möglichkeit der Abfindung in Geld durch den Rechtsverletzer.