§ 11 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Möglichkeit der Abfindung in Geld durch den Rechtsverletzer, wenn dieser weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.
§ 11 (1) GeschGehG → Voraussetzungen für die Abfindung in Geld
Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Rechtsverletzer den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden kann.
§ 11 (2) GeschGehG → Bemessung der Abfindung in Geld
Regelt die Bemessung der Höhe der Abfindung in Geld.
GeschGehG, Abschnitt 2 → Ansprüche bei Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche, die der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses bei Rechtsverletzungen geltend machen kann, einschließlich Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und weitere Maßnahmen.