Auf Antrag des Inhabers führt das Amt eine Recherche nach Stand der Technik durch
Die Schutzdauer des Gebrauchmusters beträgt lediglich Jahre und beginnt mit dem Anmeldetag. Die jährlich fälligen Gebühren heissen Aufrechterhaltungsgebühren nicht Jahresgebühren.
§ 11 I GbmG: Schutzwirkung beginnt mit Eintragung ins Register, nicht mit Veröffentlichung. Dies ist wichtig beim Dringlichkeitsnachweis im einstweiligen REchtsschutz!
Veröffentlichungsvorschriften ähnlich denen des Patentgesetzes gibt es nicht. Veröffentlichung durch DPMA ist freiwillig.
Mündliche Verhandlung nicht zwingend, aber nach Beantragung (Aufsatz GRUR 2000, 447ff)
Direkte Verweisungen auf das PatG: § 21 GbmG
Zwischenbescheide möglich (z.B auf Antrag). Zwischenbescheid muß begründet sein. Argumente beider Parteien müssen gewürdigt sein. Sonst Vorwurf der Parteilichkeit.
Unzulässige Erweiterung: Gegenstand des Gbm darf grundsätzlich im Löschungsverfahren nicht erweitert werden. Unzulässige Erweiterung ist allerdings kein Löschungsgrund. Lösung durch Entstehung eines Zwischenrechtes für Vertrauen auf den ursprünglichen Schutzumfang.
Mündliche Verhandlung ist vorgeschrieben.