Gebrauchsmusterschutz für Computerprogramme

Technizität

In Übertragung höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG [→ Patentierungsausschluß] auf die gleich lautenden Vorschriften in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 GebrMG sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Programme für Datenverarbeitungsanlagen nur insoweit vom Schutz ausgeschlossen, als sie losgelöst von einer konkreten Umsetzung beansprucht werden. Soweit sie hingegen zur Lösung eines konkreten technischen Problems [→ technischer Beitrag] Verwendung finden, sind sie grundsätzlich dem Schutz zugänglich.1)

Computerprogramme als prozessuale Abläufe (Verfahren)

Aus dem Fehlen eines beständigen körperlichen Substrats bei einer als Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung folgt nicht notwendig, dass die Erfindung rechtlich als Verfahren i.S. des § 2 Nr. 3 GebrMG [→ Ausschluß von Verfahrensansprüchen] einzuordnen ist. Einem auf eine Signalfolge, die ein Programm zum Ablauf auf einem Rechner darstellt, gerichteten Schutzanspruch steht der Schutzausschluss des § 2 Nr. 3 GebrMG nicht entgegen.2)

Auffassung des BPatG: Hat der auf ein Computerverfahren gerichtete Schutzanspruch im Wesentlichen einen prozessualen Ablauf zur Erzeugung einer Datenbank zum Gegenstand, so betrifft er ein Arbeitsverfahren, das gemäß § 2 Nr. 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob das Computersystem keine auf technischem Gebiet liegende Erfindung i.S.d. § 1 Abs. 1 GebrMG ist oder ein Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten oder ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 GebrMG ist.3)

Damit werden Computerprogramme - unabhängig davon, ob sie auf einem Datenträger oder als reine Signalfolge beansprucht werden - vom BGH prinzipiell als gebrauchsmusterfähig erachtet, denn ein Computerprogramm ist im abstrakten Sinn immer eine Signalfolge, unabhängig davon auf welchem Medium es sich manifestiert.

1)
BPatG, Jahresbericht 2005, S. 62
2)
BGH, Beschluß vom 17. 2. 2004 - X ZB 9/03 - Signalfolge
3)
vgl. BPatG, Beschl. v. 13.04.2005 – 5 W (pat) 17/03