Die Erfindungsidentität wird von der Gebrauchsmusterstelle grundsätzlich nicht geprüft, da sie kein formales Erfordernis, sondern ein materielles Erfordernis darstellt und zudem eine Beurteilung der Erfindungsidentität kaum ohne entsprechendem Fachwissen möglich ist. Fraglich ist aber, ob die Gebrauchmusterstelle eine Offensichtlichkeitsprüfung durchführen kann.
Hinsichtlich der Beurteilung der Erfindungsidentität können die patentrechtlichen Grundätze der Erfindungsidentität übernommen werden.