Gemäß §§ 6 Abs. 1 PatKostG, 18 Abs. 2 GebrMG, 73 Abs. 2 Satz 1 PatG ist die gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Nr. 401 100 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erforderliche Beschwerdegebühr i.H.v. 500,- € innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu entrichten.
Die Feststellung, dass die Beschwerde wegen nicht gezahlter Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt bedarf keiner mündlichen Verhandlung. Dies entspricht der Verwerfung einer wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist unzulässigen Beschwerde.1) Wenn schon die Verwerfung der Beschwerde wegen Fristversäumung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (vgl. §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 79 Abs. 2 Satz 2 PatG), muss dies erst recht gelten, wenn die unmittelbar durch Gesetz eingetretene Rechtsfolge, wonach die Beschwerde wegen nicht gezahlter Beschwerdegebühr als überhaupt nicht eingelegt gilt, festgestellt wird.2)