Im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren gilt das Antragsprinzip, d.h. auch dann, wenn die Antragsgegnerin überhaupt nicht (oder verspätet) widerspricht, ist das Streitgebrauchsmuster nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen wird.1)
Wird kein Widerspruch eingelegt oder erfolgt dieser verspätet, so ändert sich dadurch nicht der Umfang des Löschungsantrags, sondern nur der Prüfungsmaßstab dahingehend, dass keine inhaltliche Prüfung des Löschungsantrags stattfindet und das Streitgebrauchsmuster ohne diese Sachprüfung gelöscht wird. Die Löschung erfolgt aber eben nur in dem Umfang, in welchem dieser aus dem Löschungsantrag selbst ersichtlich ist. Von einem Teillöschungsantrag kann daher nur ausgegangen werden, wenn bereits aus dem Löschungsantrag selbst eindeutig ersichtlich ist, in welchem Umfang das Streitgebrauchsmuster angegriffen wird.2)