Zweck und Geltungsbereich der CLP-Verordnung

Art. 1 Abs. 5 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 1 Abs. 5 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist nicht anzuwenden, wenn ein Produkt sowohl als Lebensmittel als auch als Biozidprodukt bestimmt ist und die Biozidfunktion überwiegt.1)

siehe auch

CLP-Verordnung

1)
BGH, Beschluss vom 27. Juni 2024 - I ZR 101/23 - Essigspray