Art. 1 Abs. 5 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 1 Abs. 5 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist nicht anzuwenden, wenn ein Produkt sowohl als Lebensmittel als auch als Biozidprodukt bestimmt ist und die Biozidfunktion überwiegt.1)