Weiter gehender Schadensersatz

Art. 12 FluggastrechteVO: Ausgleichsansprüche

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind nach der Fluggastrechteverordnung wegen Beförderungsverweigerung gewährte Ausgleichsansprüche auf Schadensersatzansprüche nach § 651f Abs. 1 BGB aF anzurechnen, die auf dieser Beförderungsverweigerung beruhen.1)

Nach diesen Grundsätzen sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet.2)

Die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung dient nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden in Form von Unannehmlichkeiten infolge des durch die Flugverspätung erlittenen Zeitverlusts, sondern soll dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen.3)

siehe auch

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 → Fluggastrechteverordnung
Schützt die Rechte der Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung.

1)
BGH, Urteil vom 6. August 2019 - X ZR 128/18
2)
BGH, Urteil vom 6. August 2019 - X ZR 128/18; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 14; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18
3)
BGH, Urteil vom 6. August 2019 - X ZR 128/18; m.w.N.