Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

Art. 102 (1) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) untersagt die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt.

Art. 102 (1) AEUV

Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

siehe auch

Art. 102 AEUV → Missbrauch marktbeherrschender Stellung
Verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen.