Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

Nach Art. 18 AEUV ist im Anwendungsbereich der Verträge und unbeschadet besonderer Bestimmungen in ihnen jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

siehe auch

GRC → Charta der Grundrechte der Europäischen Union