SE-Beteiligungsgesetz

Das Gesetz über die Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) regelt in Deutschland die Umsetzung und Ergänzung der europäischen Verordnung zur Europäischen Gesellschaft (SE) und enthält Vorschriften, die speziell die Struktur und Organisation der SE auf nationaler Ebene betreffen.

Zusammen mit dem SEBG (Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft) bildet das SEAG die rechtliche Grundlage für die Gründung und den Betrieb einer Europäischen Gesellschaft (SE) in Deutschland.

In einer monistisch verfassten europäischen Gesellschaft steht dem Verwaltungsrat nach § 41 Abs. 5 SEAG die alleinige Vertretungsbefugnis auch in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren zu, durch die die Gesellschaft lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt.1)

Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, genügt in den Fällen des § 41 Abs. 5 SEAG die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats.2)

Einem geschäftsführenden Direktor, der entgegen § 41 Abs. 5 SEAG im Namen der Gesellschaft einen Vertrag mit sich selbst geschlossen hat, ist es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht ohne weiteres versagt, sich zum Nachteil der Gesellschaft auf diese Vorschrift zu berufen.3)

siehe auch

Europäische Gesellschaft
Spezielle Form der Kapitalgesellschaft, die auf europäischer Ebene rechtlich verankert ist und durch die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 geregelt wird

1) , 2) , 3)
BGH, Urteil vom 17. September 2024