Sanktionen Richtlinie der über unlautere Geschäftspraktiken

Artikel 13 der Richtlinie 2005/29/EG

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anzuwenden sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um ihre Durchsetzung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

siehe auch

Richtlinie 2005/29/EG → Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Definiert die Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Richtlinie angewendet werden müssen.