Produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

Artikel 3 (2) Buchst. d der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) bezieht sich auf die Definition von „produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung“ gemäß der REACH-Verordnung.

Artikel 3 (2) Buchst. d BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für den Begriff „produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung“.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Verweis auf Begriffsbestimmungen der REACH-Verordnung
Bezieht sich auf die Begriffsbestimmungen der REACH-Verordnung für bestimmte Begriffe.