Gemäß Art. 11 Abs. 1 FluggastrechteVO geben die ausführenden Luftfahrtunternehmen Personen mit eingeschränkter Mobilität (Art. 2 Buchst. i FluggastrechteVO) und deren Begleitpersonen bei der Beförderung Vorrang. Diese Verpflichtung trägt dem in Erwägungsgrund 19 der Verordnung formulierten Ziel Rechnung, dass die ausführenden Luftfahrtunternehmen den besonderen Bedürfnissen von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen gerecht werden sollten.1)
Art. 11 Abs. 1 FluggastrechteVO verpflichtet das ausführende Luftfahrtunternehmen insbesondere, eine Nichtbeförderung im Sinne des Art. 4 FluggastrechteVO nach Möglichkeit zu vermeiden (Tonner in Gebauer/Wiedmann, Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl. 2021, Kap. 16 Rn. 103). Die Vorschrift kann ferner für die Frage von Bedeutung sein, welche Fluggäste nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b oder c FluggastrechteVO anderweitig befördert werden.2)
Die Verpflichtung, dem genannten Personenkreis Vorrang einzuräumen, besteht aber nicht nur in diesen Situationen. Sie bezieht sich vielmehr auf den gesamten Beförderungsvorgang einschließlich der Phase zwischen direkten Anschlussflügen. Dazu gehört es, mobilitätseingeschränkten Fluggästen und deren Begleitpersonen zu ermöglichen, vor den anderen Passagieren in das Flugzeug einzusteigen und es für das Erreichen eines Anschlussfluges vor diesen wieder zu verlassen.3)
Hieraus ergibt sich, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen für eine große Ankunftsverspätung verantwortlich ist, wenn es einem Fluggast unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 FluggastrechteVO die Möglichkeit genommen hat, einen direkten Anschlussflug rechtzeitig zu erreichen.4)
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 → Fluggastrechteverordnung
Schützt die Rechte der Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung.