Niederlassungsfreiheit

Nach Art. 49 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der dieser Vorschrift folgenden Bestimmungen verboten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 49 AEUV jeder nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch Art. 49 AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.1)

Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV können gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen und soweit sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.2)

Zur Verwirklichung des geltend gemachten Ziels ist eine nationale Regelung nur geeignet, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.3)

siehe auch

AEUV → Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

1)
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 26/20 - Steuerberater-LLP; m.V.a. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - C-442/02, Slg. 2004, I-8961= EuZW 2004, 701 Rn. 11 - Caixa-Bank France; Urteil vom 10. März 2009 - C-169/07, Slg. 2009, I-1721 = EuZW 2009, 298 Rn. 33 - Hartlauer; Urteil vom 28. April 2009 - C-518/06, Slg. 2009, I-3491 Rn. 62 - Kommission/Italien; Urteil vom 27. Februar 2020 - C-384/18, DStR 2020, 1399 Rn. 75 - Kommission/Belgien
2)
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 26/20 - Steuerberater-LLP; m.V.a. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - C-79/01, Slg. 2002, I-8923 = EuZW 2003, 94 Rn. 28 - Payroll u.a.; EuGH, EuZW 2009, 298 Rn. 44 - Hartlauer; Slg. 2009, I-3491 Rn. 72 - Kommission/Italien
3)
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 26/20 - Steuerberater-LLP; m.V.a. EuGH, EuZW 2009, 298 Rn. 55 - Hartlauer; EuGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - C-377/17, NJW 2019, 2529 Rn. 89 - Kommission/Deutschland