Nichtigkeit verbotener Vereinbarungen

Art. 101 (2) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erklärt, dass die nach Absatz 1 verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig sind.

Art. 101 (2) AEUV

Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

siehe auch

Art. 101 AEUV → Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
Verbot von Vereinbarungen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen.