Der Tatbestand des Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO ist nicht erfüllt, wenn der Fluggast auf dem vorgesehenen Flug befördert worden ist.1)
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 → Fluggastrechteverordnung
Schützt die Rechte der Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung.