Modalitäten der Ausgleichszahlungen

Die Ausgleichszahlungen werden in verschiedenen Formen geleistet, darunter Bargeld, Überweisung oder Reisegutscheine, sofern der Fluggast zustimmt.

Artikel 7 (3)

Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

siehe auch

Artikel 7 → Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung
Regelt die Entschädigungshöhen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung.