Information über alternative Beförderung

Artikel 5 (2)

Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

siehe auch

§ 557 ZPO → Flugannullierungen
Regelt die Rechte von Fluggästen bei Annullierung eines Fluges und legt die Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen fest. Zudem werden Ausnahmen und Bedingungen für diese Ansprüche beschrieben.