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Artikel 17 der Richtlinie 2005/29/EG

Die Mitgliedstaaten treffen angemessene Maßnahmen, um die Verbraucher über die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu informieren, und regen gegebenenfalls Gewerbetreibende und Urheber von Kodizes dazu an, die Verbraucher über ihre Verhaltenskodizes zu informieren.

siehe auch

Richtlinie 2005/29/EG → Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Regelt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verbraucher über die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie zu informieren.