Hinweis zur vorsichtigen Verwendung von Biozidprodukten in der Werbung

Artikel 72 (1) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) verlangt, dass jeder Werbung für Biozidprodukte ein bestimmter Hinweis beigefügt wird, der deutlich und gut lesbar ist.

Artikel 72 (1) BPR

Jeder Werbung für Biozidprodukte ist zusätzlich zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.

siehe auch

Artikel 72 BPR → Werbung für Biozidprodukte
Legt fest, welche Anforderungen an die Werbung für Biozidprodukte gestellt werden, um irreführende Informationen zu vermeiden und die sichere Verwendung zu fördern.