Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht sich auf das in Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit. Dieses Diskriminierungsverbot ist ein fundamentaler Grundsatz des EU-Rechts und besagt, dass innerhalb des Anwendungsbereichs der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.