Schutzdauer

Artikel 10 Richtlinie 98/71/EG

Schutzdauer

Nach Eintragung wird ein Muster, das die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 erfuellt, für einen oder mehrere Zeiträume von fünf Jahren, beginnend mit dem Tag der Anmeldung, als Muster geschützt. Der Rechtsinhaber kann die Schutzfrist um einen oder mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung verlängern lassen.

siehe auch

Richtlinie 98/71/EG → Geschmacksmusterrichtlinie