Artikel 3 (2) Buchst. b der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) bezieht sich auf die Definition von „Gemisch“ gemäß der REACH-Verordnung.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für den Begriff „Gemisch“.
Artikel 3 BPR → Verweis auf Begriffsbestimmungen der REACH-Verordnung
Bezieht sich auf die Begriffsbestimmungen der REACH-Verordnung für bestimmte Begriffe.