Einreisedokumente des Passagiers

Es obliegt in erster Linie dem Fluggast, die für eine Einreise am Zielort erforderlichen Dokumente mit sich zu führen. Zwar haben auch Luftverkehrsunternehmen grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran, keine Fluggäste ohne die für die Einreise in den Ziel- bzw. Transitstaat gültigen Papiere zu befördern. Hieraus ergibt sich aber keine vertragliche Pflicht zur Überprüfung dieser Unterlagen, sondern lediglich eine dem eigenen Interesse dienende Obliegenheit.1)

1)
BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - X ZR 79/17, NJW 2018, 2954 Rn. 9, 16