Offenlegung von Deepfakes und KI-generierten Texten

Artikel 50 (4) der KI-Verordnung erfordert von Betreibern die Offenlegung, dass Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden, mit Ausnahmen für bestimmte Verwendungen.

Artikel 50 (4)

Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist. Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist oder wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt.

Erwägungsgrund 134 der KI-Verordnung betont, dass Betreiber, die KI-Systeme zur Erzeugung oder Manipulation von Inhalten verwenden, die realen Personen, Gegenständen oder Ereignissen ähneln (Deepfakes), klar offenlegen müssen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Dies soll durch eine entsprechende Kennzeichnung der Ausgaben geschehen. Die Transparenzpflicht soll jedoch nicht die Meinungsfreiheit oder die Freiheit der Kunst und Wissenschaft beeinträchtigen.

siehe auch

Artikel 50 → Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
Legt die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme fest, insbesondere hinsichtlich der Interaktion mit natürlichen Personen und der Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte.