Die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste, oder auch „Digital Services Act“ (DSA) ist eine EU-Verordnung, die harmonisierte Vorschriften für digitale Dienste im europäischen Binnenmarkt schafft.
Der DSA zielt darauf ab, mehr Sicherheit und Verantwortung im Online-Umfeld zu schaffen. Er gilt für alle Online-Vermittlungsdienste, die im EU-Binnenmarkt tätig sind, unabhängig davon, ob sie in der EU ansässig sind oder nicht. Dazu gehören unter anderem Online-Marktplätze, soziale Netzwerke, App-Stores, Cloud-Dienste und Messaging-Plattformen.
Der DSA legt spezifische Sorgfaltspflichten und Haftungsregelungen für Anbieter digitaler Vermittlungsdienste im Binnenmarkt fest, um ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, das Innovationen fördert und die Grundrechte der Nutzer schützt. Die Verordnung umfasst Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Inhalte, Transparenzanforderungen, Schutzmechanismen für Minderjährige und Regelungen zur Nachverfolgbarkeit von Unternehmern. Besondere Pflichten werden sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen auferlegt, um systemische Risiken zu mindern. Die Durchsetzung und Überwachung der Verordnung erfolgt durch nationale Koordinatoren für digitale Dienste und die Europäische Kommission, die auch über spezifische Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse verfügt.
Die Verordnung ist seit 17. Februar 2024 in Kraft, mit einigen Bestimmungen, die bereits seit dem 16. November 2022 gelten.
Dieses Kapitel legt den Rahmen für die Verordnung fest, einschließlich des Zwecks, des Anwendungsbereichs und der zentralen Begriffe. Ziel ist es, ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu schaffen, das Innovationen fördert und die Grundrechte der Nutzer schützt.
Artikel 1 → Gegenstand
Diese Verordnung zielt darauf ab, durch harmonisierte Vorschriften für Vermittlungsdienste ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu schaffen und die Grundrechte zu schützen.
Artikel 2 → Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für Vermittlungsdienste, die in der Union angeboten werden, unabhängig vom Niederlassungsort des Anbieters.
Artikel 3 → Begriffsbestimmungen
Definiert zentrale Begriffe der Verordnung, wie „Dienst der Informationsgesellschaft“, „Nutzer“, „Verbraucher“, „Vermittlungsdienst“ und „rechtswidrige Inhalte“.
Dieses Kapitel beschreibt die Haftungsausschlüsse für Anbieter von Vermittlungsdiensten und die Bedingungen, unter denen diese Ausschlüsse gelten.
Artikel 4 → Reine Durchleitung
Anbieter haften nicht für übermittelte Informationen, sofern sie die Übermittlung nicht veranlassen, den Adressaten nicht auswählen und die Informationen nicht verändern.
Artikel 5 → Caching
Anbieter haften nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung von Informationen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 6 → Hosting
Anbieter haften nicht für gespeicherte Informationen, sofern sie keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten haben oder nach Kenntniserlangung zügig handeln, um diese zu entfernen.
Artikel 7 → Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften
Anbieter können Haftungsausschlüsse in Anspruch nehmen, wenn sie freiwillige Maßnahmen zur Erkennung und Entfernung rechtswidriger Inhalte ergreifen.
Artikel 8 → Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung
Anbietern wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen.
Artikel 9 → Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte
Beschreibt die Bedingungen, unter denen nationale Behörden Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte erlassen können.
Artikel 10 → Auskunftsanordnungen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen nationale Behörden Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen über Nutzer erlassen können.
Dieses Kapitel legt spezifische Sorgfaltspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten fest, um ein transparentes und sicheres Online-Umfeld zu gewährleisten.
Dieser Abschnitt beschreibt grundlegende Verpflichtungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten, einschließlich der Benennung von Kontaktstellen und der Transparenz ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Artikel 11 → Kontaktstellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand
Anbieter müssen eine zentrale Kontaktstelle benennen, um die Kommunikation mit den Behörden zu erleichtern.
Artikel 12 → Kontaktstellen für Nutzer der Dienste
Anbieter müssen eine zentrale Kontaktstelle für Nutzer benennen, um eine schnelle und direkte Kommunikation zu ermöglichen.
Artikel 13 → Gesetzlicher Vertreter
Anbieter ohne Niederlassung in der Union müssen einen gesetzlichen Vertreter in der Union benennen.
Artikel 14 → Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anbieter müssen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich darlegen und die Nutzer über wesentliche Änderungen informieren.
Artikel 15 → Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten
Anbieter müssen mindestens einmal jährlich Berichte über die Moderation von Inhalten veröffentlichen.
Dieser Abschnitt beschreibt zusätzliche Verpflichtungen für Hostingdiensteanbieter, insbesondere für Online-Plattformen, um die Bearbeitung von Meldungen und die Transparenz ihrer Entscheidungen zu gewährleisten.
Artikel 16 → Melde- und Abhilfeverfahren
Hostingdiensteanbieter müssen Verfahren einrichten, um Meldungen über rechtswidrige Inhalte zu erleichtern.
Artikel 17 → Begründung
Hostingdiensteanbieter müssen betroffenen Nutzern eine klare Begründung für die Entfernung oder Sperrung von Inhalten geben.
Artikel 18 → Meldung des Verdachts auf Straftaten
Hostingdiensteanbieter müssen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden informieren, wenn sie Kenntnis von Informationen erhalten, die auf eine Straftat hinweisen.
Dieser Abschnitt legt zusätzliche Verpflichtungen für Anbieter von Online-Plattformen fest, einschließlich der Einrichtung interner Beschwerdemanagementsysteme und der Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern.
Artikel 19 → Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
Bestimmte Verpflichtungen gelten nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen.
Artikel 20 → Internes Beschwerdemanagementsystem
Anbieter von Online-Plattformen müssen ein internes Beschwerdemanagementsystem einrichten.
Artikel 21 → Außergerichtliche Streitbeilegung
Nutzer haben das Recht, Streitigkeiten mit Anbietern von Online-Plattformen durch außergerichtliche Streitbeilegungsstellen beizulegen.
Artikel 22 → Vertrauenswürdige Hinweisgeber
Anbieter von Online-Plattformen müssen Meldungen von vertrauenswürdigen Hinweisgebern vorrangig behandeln.
Artikel 23 → Maßnahmen und Schutz vor missbräuchlicher Verwendung
Anbieter von Online-Plattformen müssen Maßnahmen ergreifen, um missbräuchliche Verwendung ihrer Dienste zu verhindern.
Artikel 24 → Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Online-Plattformen
Anbieter von Online-Plattformen müssen zusätzliche Transparenzberichte veröffentlichen.
Artikel 25 → Gestaltung und Organisation der Online-Schnittstelle
Anbieter von Online-Plattformen dürfen ihre Online-Schnittstellen nicht so gestalten, dass Nutzer getäuscht oder manipuliert werden.
Artikel 26 → Werbung auf Online-Plattformen
Anbieter von Online-Plattformen müssen sicherstellen, dass Nutzer klar erkennen können, wann sie Werbung sehen und wer dafür bezahlt hat.
Artikel 27 → Transparenz der Empfehlungssysteme
Anbieter von Online-Plattformen müssen die wichtigsten Parameter ihrer Empfehlungssysteme offenlegen.
Artikel 28 → Online-Schutz Minderjähriger
Anbieter von Online-Plattformen müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen ergreifen.
Dieser Abschnitt beschreibt die Verpflichtungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, einschließlich der Nachverfolgbarkeit von Unternehmern und der Bereitstellung von Informationen für Verbraucher.
Artikel 29 → Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
Bestimmte Verpflichtungen gelten nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen.
Artikel 30 → Nachverfolgbarkeit von Unternehmern
Anbieter von Online-Plattformen müssen sicherstellen, dass Unternehmer, die ihre Dienste nutzen, bestimmte Informationen bereitstellen.
Artikel 31 → Konformität durch Technikgestaltung
Anbieter von Online-Plattformen müssen sicherstellen, dass ihre Online-Schnittstellen so gestaltet sind, dass Unternehmer ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen können.
Artikel 32 → Recht auf Information
Anbieter von Online-Plattformen müssen Verbraucher informieren, wenn sie Kenntnis von rechtswidrigen Produkten oder Dienstleistungen erlangen.
Dieser Abschnitt legt zusätzliche Verpflichtungen für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen fest, um systemische Risiken zu bewerten und zu mindern.
Artikel 33 → Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen
Definiert sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen und beschreibt die Kriterien für ihre Einstufung.
Artikel 34 → Risikobewertung
Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen müssen systemische Risiken bewerten.
Artikel 35 → Risikominderung
Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen müssen Maßnahmen zur Minderung systemischer Risiken ergreifen.
Artikel 36 → Krisenreaktionsmechanismus
Beschreibt den Mechanismus zur Reaktion auf Krisen, die eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit darstellen.
Artikel 37 → Unabhängige Prüfung
Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen müssen sich regelmäßigen unabhängigen Prüfungen unterziehen.
Artikel 38 → Empfehlungssysteme
Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen müssen mindestens eine nicht auf Profiling basierende Empfehlungssystem-Option anbieten.
Artikel 39 → Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung
Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen müssen ein öffentlich zugängliches Archiv für angezeigte Werbung führen.
Artikel 40 → Datenzugang und Kontrolle
Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen müssen zugelassenen Forschern Zugang zu Daten gewähren.
Artikel 41 → Compliance-Abteilung
Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen müssen eine unabhängige Compliance-Abteilung einrichten.
Artikel 42 → Transparenzberichtspflichten
Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen müssen umfassende Transparenzberichte veröffentlichen.
Artikel 43 → Aufsichtsgebühren
Die Kommission erhebt jährliche Aufsichtsgebühren von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen.
Dieser Abschnitt beschreibt zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung der Einhaltung der Verordnung, einschließlich der Entwicklung freiwilliger Normen und Verhaltenskodizes.
Artikel 44 → Normen
Die Kommission fördert die Entwicklung und Umsetzung freiwilliger Normen zur Unterstützung der Einhaltung der Verordnung.
Artikel 45 → Verhaltenskodizes
Die Kommission und das Gremium fördern die Ausarbeitung freiwilliger Verhaltenskodizes zur Bekämpfung rechtswidriger Inhalte und systemischer Risiken.
Artikel 46 → Verhaltenskodizes für Online-Werbung
Die Kommission fördert die Ausarbeitung freiwilliger Verhaltenskodizes zur Verbesserung der Transparenz in der Online-Werbung.
Artikel 47 → Verhaltenskodizes in Bezug auf die Barrierefreiheit
Die Kommission fördert die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes zur Verbesserung der Barrierefreiheit von Online-Diensten.
Artikel 48 → Krisenprotokolle
Die Kommission fördert die Ausarbeitung von Krisenprotokollen zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände, die die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit beeinträchtigen.
Dieses Kapitel beschreibt die Zuständigkeiten und Befugnisse der nationalen Behörden und der Kommission bei der Überwachung und Durchsetzung der Verordnung sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
Dieser Abschnitt legt die Anforderungen und Befugnisse der nationalen Behörden und der Koordinatoren für digitale Dienste fest.
Artikel 49 → Zuständige Behörden und Koordinatoren für digitale Dienste
Die Mitgliedstaaten benennen zuständige Behörden und Koordinatoren für digitale Dienste zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung.
Artikel 50 → Anforderungen an Koordinatoren für digitale Dienste
Koordinatoren für digitale Dienste müssen ihre Aufgaben unparteiisch, transparent und zeitnah erfüllen und über ausreichende Ressourcen verfügen.
Artikel 51 → Befugnisse der Koordinatoren für digitale Dienste
Koordinatoren für digitale Dienste verfügen über umfassende Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse.
Artikel 52 → Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung.
Artikel 53 → Beschwerderecht
Nutzer und Vertretungsorganisationen haben das Recht, Beschwerden gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten einzureichen.
Artikel 54 → Entschädigung
Nutzer haben das Recht, Schadenersatz von Anbietern von Vermittlungsdiensten für Verstöße gegen die Verordnung zu fordern.
Artikel 55 → Tätigkeitsberichte
Koordinatoren für digitale Dienste erstellen jährliche Tätigkeitsberichte und übermitteln diese der Kommission und dem Gremium.
Dieser Abschnitt beschreibt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Überwachung und Durchsetzung der Verordnung.
Artikel 56 → Zuständigkeit
Beschreibt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Überwachung und Durchsetzung der Verordnung.
Artikel 57 → Gegenseitige Amtshilfe
Koordinatoren für digitale Dienste und die Kommission leisten einander gegenseitige Amtshilfe und tauschen Informationen aus.
Artikel 58 → Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Koordinatoren für digitale Dienste
Koordinatoren für digitale Dienste arbeiten bei der Untersuchung und Durchsetzung grenzüberschreitender Fälle zusammen.
Artikel 59 → Befassung der Kommission
Das Gremium kann die Kommission mit einer Angelegenheit befassen, wenn Uneinigkeit über die Bewertung oder Maßnahmen besteht.
Artikel 60 → Gemeinsame Untersuchungen
Koordinatoren für digitale Dienste können gemeinsame Untersuchungen einleiten und durchführen.
Dieser Abschnitt beschreibt die Einrichtung und Aufgaben des Europäischen Gremiums für digitale Dienste, das die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der einheitlichen Anwendung der Verordnung unterstützt.
Artikel 61 → Europäisches Gremium für digitale Dienste
Es wird ein Europäisches Gremium für digitale Dienste eingerichtet, das die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der einheitlichen Anwendung der Verordnung unterstützt.
Artikel 62 → Struktur des Gremiums
Das Gremium setzt sich aus den Koordinatoren für digitale Dienste zusammen und wird von der Kommission geleitet.
Artikel 63 → Aufgaben des Gremiums
Das Gremium unterstützt die Koordinierung gemeinsamer Untersuchungen, die Analyse von Berichten und die Entwicklung von Leitlinien und Verhaltenskodizes.
Dieser Abschnitt beschreibt die Befugnisse und Verfahren der Kommission zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen.
Artikel 64 → Entwicklung von Sachkenntnis und Kapazitäten
Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den Koordinatoren für digitale Dienste Sachkenntnis und Kapazitäten zur Überwachung sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen.
Artikel 65 → Durchsetzung von Pflichten der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
Die Kommission kann Verfahren zur Untersuchung und Durchsetzung der Verordnung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen einleiten.
Artikel 66 → Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen
Die Kommission kann Verfahren zur Untersuchung und Durchsetzung der Verordnung einleiten und die Unterstützung der Koordinatoren für digitale Dienste anfordern.
Artikel 67 → Auskunftsverlangen
Die Kommission kann von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen sowie anderen relevanten Personen die Übermittlung von Informationen verlangen.
Artikel 68 → Befugnis zur Befragung und Aufnahme von Aussagen
Die Kommission kann natürliche oder juristische Personen befragen und deren Aussagen aufzeichnen.
Artikel 69 → Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
Die Kommission kann Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen durchführen.
Artikel 70 → Einstweilige Maßnahmen
Die Kommission kann bei Dringlichkeit einstweilige Maßnahmen gegen Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen anordnen.
Artikel 71 → Verpflichtungszusagen
Die Kommission kann Verpflichtungszusagen von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen für bindend erklären.
Artikel 72 → Überwachungsmaßnahmen
Die Kommission kann Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung durch Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen ergreifen.
Artikel 73 → Nichteinhaltung
Die Kommission erlässt Beschlüsse wegen Nichteinhaltung der Verordnung durch Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen.
Artikel 74 → Geldbußen
Die Kommission kann Geldbußen gegen Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen verhängen.
Artikel 75 → Erweiterte Beaufsichtigung von Maßnahmen zur Behebung von Zuwiderhandlungen gegen in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegte Pflichten
Die Kommission überwacht die Umsetzung von Maßnahmen zur Behebung von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung durch Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen.
Artikel 76 → Zwangsgelder
Die Kommission kann Zwangsgelder gegen Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen verhängen.
Artikel 77 → Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
Beschreibt die Verjährungsfristen für die Verhängung von Sanktionen durch die Kommission, einschließlich der Bedingungen für die Unterbrechung und Aussetzung der Verjährungsfrist.
Artikel 78 → Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
Legt die Verjährungsfristen für die Durchsetzung von Sanktionen durch die Kommission fest und beschreibt die Bedingungen für die Unterbrechung und Aussetzung der Verjährungsfrist.
Artikel 79 → Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
Gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht für betroffene Parteien während des Verfahrens der Kommission.
Artikel 80 → Veröffentlichung von Beschlüssen
Die Kommission veröffentlicht ihre Beschlüsse, wobei die Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Parteien am Schutz vertraulicher Informationen berücksichtigt werden.
Artikel 81 → Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung von Beschlüssen der Kommission, mit denen Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt wurden.
Artikel 82 → Beschränkung der Anträge auf Akteneinsicht und Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
Beschreibt die Bedingungen für die Zusammenarbeit der Kommission mit nationalen Gerichten und die Beschränkung der Anträge auf Akteneinsicht.
Artikel 83 → Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu den praktischen Modalitäten für Verfahren, Anhörungen und die einvernehmliche Offenlegung von Informationen erlassen.
Dieser Abschnitt beschreibt allgemeine Bestimmungen zur Vertraulichkeit und zum Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission.
Artikel 84 → Berufsgeheimnis
Die Kommission, das Gremium, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und andere beteiligte Personen dürfen keine vertraulichen Informationen preisgeben, die sie bei der Anwendung der Verordnung erlangt haben.
Artikel 85 → Informationsaustauschsystem
Die Kommission errichtet und pflegt ein zuverlässiges und sicheres Informationsaustauschsystem für die Kommunikation zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium.
Artikel 86 → Vertretung
Nutzer von Vermittlungsdiensten haben das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im Rahmen der Verordnung zu beauftragen.
Dieser Abschnitt beschreibt die Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte und das Verfahren zur Annahme von Durchführungsrechtsakten.
Artikel 87 → Ausübung der Befugnisübertragung
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren für die Ausübung der Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte.
Artikel 88 → Ausschussverfahren
Beschreibt das Ausschussverfahren, das die Kommission bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten unterstützt.
Dieses Kapitel enthält Bestimmungen zur Änderung anderer Rechtsakte der EU, Übergangsbestimmungen und die Bewertung und Überprüfung der Verordnung.
Artikel 89 → Änderung der Richtlinie 2000/31/EG
Streicht die Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG und verweist auf die entsprechenden Artikel dieser Verordnung.
Artikel 90 → Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
Fügt die Verordnung (EU) 2022/2065 in Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 hinzu.
Artikel 91 → Überprüfung
Die Kommission bewertet die Auswirkungen der Verordnung auf kleine und mittlere Unternehmen sowie das Zusammenspiel mit anderen Rechtsakten und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht.
Artikel 92 → Bevorstehenden Anwendung für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
Die Verordnung gilt für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen ab dem Datum vier Monate nach der Mitteilung an den betreffenden Anbieter.
Artikel 93 → Inkrafttreten und Anwendung
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 17. Februar 2024. Bestimmte Artikel gelten jedoch bereits ab dem 16. November 2022.
→ Digitalpolitik
Schafft einen einheitlichen, sicheren und wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt, der Innovation fördert, europäische Werte schützt und die digitale Souveränität Europas stärkt, während gleichzeitig die Chancen der Digitalisierung für Wirtschaft und Gesellschaft genutzt und potenzielle Risiken reguliert werden.