Artikel 50 (4) [→ Offenlegung von Deepfakes und KI-generierten Texten] der KI-Verordnung erfordert von Betreibern die Offenlegung, dass Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden, mit Ausnahmen für bestimmte Verwendungen.
Erwägungsgrund 134 der KI-Verordnung betont, dass Betreiber, die KI-Systeme zur Erzeugung oder Manipulation von Inhalten verwenden, die realen Personen, Gegenständen oder Ereignissen ähneln (Deepfakes), klar offenlegen müssen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Dies soll durch eine entsprechende Kennzeichnung der Ausgaben geschehen. Die Transparenzpflicht soll jedoch nicht die Meinungsfreiheit oder die Freiheit der Kunst und Wissenschaft beeinträchtigen.
Artikel 50 (4) → Offenlegung von Deepfakes und KI-generierten Texten
Erfordert von Betreibern die Offenlegung, dass Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden, mit Ausnahmen für bestimmte Verwendungen.