Berechnung der Flugentfernung

Die Flugentfernungen, die zur Berechnung der Ausgleichszahlungen dienen, werden nach der Großkreisentfernungsmethode berechnet.

Artikel 7 (4)

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.

siehe auch

Artikel 7 → Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung
Regelt die Entschädigungshöhen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung.