Auslegung des Unionsrechts

Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, müssen in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss.1)

Hierbei kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen.2)

Die Bedeutung und Tragweite eines unionsrechtlichen Rechtsbegriffs, der im einschlägigen Unionsrecht nicht definiert ist, ist entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört.3)

siehe auch

Gesetzesauslegung (Grundrecht)

1)
BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZR 130/23 - gesund Gewicht verlieren; m.V.a. EuGH, Urteil vom 20. April 2023 - C-580/21, ZNER 2023, 235 [juris Rn. 23] - EEW Energy from Waste, mwN
2)
BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZR 130/23 - gesund Gewicht verlieren; m.V.a. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-786/18, GRUR 2020, 764 [juris Rn. 30] = WRP 2020, 1004 - ratiopharm, mwN
3)
BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 19] - Deckmyn und Vrijheidsfonds; EuGH, Urteil vom 7. April 2022 - C-668/20, ZfZ 2022, 184 [juris Rn. 67]