Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Art. 8 Abs. 1 c FluggastrechteVO

Das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO setzt nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht.1)

siehe auch

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 → Fluggastrechteverordnung
Schützt die Rechte der Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung.

1)
BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 50/22