Anordnung der Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett

Nach dem Gebot des Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), die Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise auf dem Kennzeichnungsetikett zusammen anzuordnen, muss zwischen diesen einzelnen Kennzeichnungselementen ein Kennzeichnungszusammenhang dergestalt hergestellt werden, dass sie in einem unmittelbaren visuellen Zusammenhang stehen.1)

siehe auch

CLP-Verordnung

1)
BGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - I ZR 164/23 - nikotinhaltige Liquids