1. Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG erhält folgende Fassung:
„Unbestellte Waren oder Dienstleistungen: Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung zu befreien, falls unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.“
2. Artikel 9 der Richtlinie 2002/65/EG erhält folgende Fassung:
„Unbestellte Waren oder Dienstleistungen: Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen und unbeschadet der Rechtsvorschriften über die stillschweigende Verlängerung von Fernabsatzverträgen befreien die Mitgliedstaaten die Verbraucher von jeder Verpflichtung, falls unbestellte Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt.“
Richtlinie 2005/29/EG → Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Ändert die Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG, um den Schutz der Verbraucher vor unbestellten Waren und Dienstleistungen zu verbessern.