(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 12. Juni 2011 einen umfassenden Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, insbesondere über Artikel 3 Absatz 9, Artikel 4 und Anhang I. Der Bericht umfasst den Anwendungsbereich einer weiteren Angleichung und die Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts zum Verbraucherschutz sowie Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um ein angemessenes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat streben danach, binnen zwei Jahren nach Vorlage eines Vorschlags der Kommission geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Richtlinie 2005/29/EG → Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Definiert die Pflichten der Kommission zur Überprüfung und Änderung der Richtlinie.