Zustellung durch Postdienste

Regel 126 (1) EPÜ AO1)

Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist oder die Frist für einen Antrag auf Überprüfung in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmte Schriftstücke werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zugestellt. Alle anderen Zustellungen durch Postdienste erfolgen mittels eingeschriebenen Briefs.

Regel 126 (2) AO EPÜ → Zustellungsfiktion
Regel 126 (3) AO EPÜ → Annahmeverweigerung
Regel 126 (4) AO EPÜ → Rückgriff auf nationales Zustellungsrecht

Regel 125-130 → Zustellungen

Rückscheine kommen aufgrund unterschiedlicher Zustellungsregeln in den einzelnen Staaten oft nicht zum EPA zurück oder enthalten keinen Zustellvermerk. Die Erledigung von Nachforschungsaufträgen nimmt unverhältnismäßig viel Zeit und Aufwand in Anspruch. Dies führt insbesondere bei Ladungen zur mündlichen Verhandlung oder zur Beweisaufnahme zu großen Schwierigkeiten, da die Ladungsfrist einzuhalten ist (Regeln 115 (1) und 118 (2) EPÜ).2)

Um Schwierigkeiten zu vermeiden, fügt das EPA schon seit längerer Zeit allen Zustellungen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein eine Empfangsbescheinigung (EPA Form 2936) bei, welche nunmehr nicht mehr die Form einer doppelseitigen weißen Karte, sondern die einer einseitigen DIN A4-Seite hat.3)

Der Empfänger wird gebeten, die vorbereitete Empfangsbescheinigung (EPA Form 2936) mit Empfangsdatum und Unterschrift zu versehen und umgehend über die Online-Dienste des EPA (als Anlage zu EPA Form 1038), per Fax (+49 (0)89 2399-4465 oder +31 (0)70 340-3016) oder per Post an das EPA zurückzusenden.4)

Siehe hierzu Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 23.10.1980 über die Verwendung von Zustellanschriften durch Anmelder ohne Vertreter (ABl. EPA 1980, 397 f.).

siehe auch

Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

siehe auch

Zustellung durch Postdienste

Regel 126 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zustellung durch Postdienste.

Regel 126 (1) EPÜ → Eingeschriebener Brief
Alle Zustellungen durch Postdienste erfolgen mittels eingeschriebenen Briefs.

Regel 126 (2) EPÜ → Fiktiver Zugang
Bei der Zustellung gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, auf den es datiert ist, es sei denn, es ist nicht zugegangen.

Regel 126 (3) EPÜ → Verweigerung der Annahme
Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme des Briefs verweigert wird.

Regel 126 (4) EPÜ → Anwendbares Recht
Soweit die Zustellung durch Postdienste durch die Absätze 1 bis 3 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem die Zustellung erfolgt.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

1)
zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Regeln 2, 124, 125, 126, 127, 129, 133 und 134 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D 6/14)
2) , 3) , 4)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Juni 2010 über die Beifügung einer vorbereiteten Empfangsbescheinigung (EPA Form 2936) bei Zustellungen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein