Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

R 80 I EPÜ

Kann der Aufenthaltsort des Empfängers nicht festgestellt werden oder war die Zustellung nach Regel 78 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch des Europäischen Patentamts unmöglich, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.

R 80 II EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.

1)

siehe auch

1)
Siehe Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 11.01.1980 über die öffentliche Zustellung nach Regel 80 EPÜ (ABl. EPA 1980, 36).