Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen

Artikel 18 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Prüfungsabteilungen für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig sind.

Artikel 18 (1) EPÜ

Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig.

Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens genügt, beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents, sofern die in der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 97 Abs. 1 EPÜ); anderenfalls weist sie die Anmeldung zurück [→ Zurückweisungsbeschluß], sofern keine andere Rechtsfolge vorgesehen ist (Art. 97 Abs. 2 EPÜ).1)

siehe auch

Artikel 18 EPÜ → Prüfungsabteilungen
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen.

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10