Zuständigkeit der Großen Beschwerdekammer

Artikel 22 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Große Beschwerdekammer für Entscheidungen über Rechtsfragen zuständig ist, die ihr von den Beschwerdekammern oder dem Präsidenten des Europäischen Patentamts vorgelegt werden, sowie für Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen.

Artikel 22 (1) EPÜ

Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für: a) Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern nach Artikel 112 vorgelegt werden; b) die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 112 vorgelegt werden; c) Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen nach Artikel 112a.

siehe auch

Artikel 22 EPÜ → Große Beschwerdekammer
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer.