Artikel 19 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Einspruchsabteilungen für die Prüfung von Einsprüchen gegen europäische Patente zuständig sind.
Die Einspruchsabteilungen sind für die Prüfung von Einsprüchen gegen europäische Patente zuständig.
Artikel 19 EPÜ → Einspruchsabteilungen
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen.