Zuständigkeit der Einspruchsabteilungen

Artikel 19 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Einspruchsabteilungen für die Prüfung von Einsprüchen gegen europäische Patente zuständig sind.

Artikel 19 (1) EPÜ

Die Einspruchsabteilungen sind für die Prüfung von Einsprüchen gegen europäische Patente zuständig.

siehe auch

Artikel 19 EPÜ → Einspruchsabteilungen
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen.