Zuständige Gerichte

Artikel 9 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Gerichte für die Regelung von Streitigkeiten zuständig sind.

Artikel 9 (4) EPÜ

Für die Regelung von Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende Gerichte zuständig: a) bei Streitigkeiten nach Absatz 1 die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, sofern in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag nicht ein Gericht eines anderen Staats bestimmt worden ist; b) bei Streitigkeiten nach Absatz 2 die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland oder des Staats, in dem sich die Zweigstelle oder die Dienststelle befindet.

siehe auch

Artikel 9 EPÜ → Haftung
Beschreibt die vertragliche und außervertragliche Haftung der Organisation.