Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 97 (2) EPÜ → Zurückweisungsbeschluss

Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens genügt, beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents [→ Erteilungsbeschluss], sofern die in der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 97 Abs. 1 EPÜ); anderenfalls weist sie die Anmeldung zurück [→ Zurückweisungsbeschluß], sofern keine andere Rechtsfolge vorgesehen ist (Art. 97 Abs. 2 EPÜ).1)

siehe auch

Artikel 97 (2) EPÜ → Zurückweisungsbeschluss

Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 97 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Bedingungen, unter denen die Prüfungsabteilung die europäische Patentanmeldung zurückweist.

Artikel 97 (2) EPÜ

Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so weist sie die Anmeldung zurück, sofern dieses Übereinkommen keine andere Rechtsfolge vorsieht.

siehe auch

Artikel 97 EPÜ → Erteilung oder Zurückweisung
Regelt die Erteilung oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10