Zulässige Beweismittel

Artikel 117 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die zulässigen Beweismittel im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.

Artikel 117 (1) EPÜ

In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: a) Vernehmung der Beteiligten; b) Einholung von Auskünften; c) Vorlegung von Urkunden; d) Vernehmung von Zeugen; e) Begutachtung durch Sachverständige; f) Einnahme des Augenscheins; g) Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid.

siehe auch

Artikel 117 EPÜ → Beweismittel und Beweisaufnahme
Regelt die zulässigen Beweismittel und das Verfahren zur Beweisaufnahme im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.