Zinssätze

Artikel 50 (d) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Finanzordnung die Sätze der in den Artikeln 39, 40 und 47 vorgesehenen Zinsen regelt.

Artikel 50 (d) EPÜ

Die Finanzordnung regelt insbesondere: die Sätze der in den Artikeln 39, 40 und 47 vorgesehenen Zinsen;

siehe auch

Artikel 50 EPÜ → Finanzordnung
Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.