Artikel 50 (d) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Finanzordnung die Sätze der in den Artikeln 39, 40 und 47 vorgesehenen Zinsen regelt.
d) die Sätze der in den Artikeln 39, 40 und 47 vorgesehenen Zinsen;
Artikel 50 EPÜ → Finanzordnung
Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.