Artikel 50 (d) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Finanzordnung die Sätze der in den Artikeln 39, 40 und 47 vorgesehenen Zinsen regelt.
Die Finanzordnung regelt insbesondere: die Sätze der in den Artikeln 39, 40 und 47 vorgesehenen Zinsen;
Artikel 50 EPÜ → Finanzordnung
Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.