Zeitpunkt des Inkrafttretens

Artikel 169 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens.

Artikel 169 (1) EPÜ

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft drei Monate nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von sechs Staaten, in deren Hoheitsgebiet im Jahre 1970 insgesamt mindestens 180 000 Patentanmeldungen für die Gesamtheit dieser Staaten eingereicht wurden.

siehe auch

Artikel 169 EPÜ → Inkrafttreten
Regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens.