Regel 7a (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Kriterien für die Anspruchsberechtigung am Tag der Entrichtung der betreffenden Gebühr erfüllt sein müssen.
Die Kriterien für die Anspruchsberechtigung gemäß den Absätzen 1 bis 3 müssen am Tag der Entrichtung der betreffenden Gebühr erfüllt sein.
Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.