Zahlungen zur Auffüllung des Kontos

Nr. 3.2 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Anforderungen an Zahlungen zur Auffüllung des laufenden Kontos.

Nr. 3.2 VLK

Zahlungen zur Auffüllung des laufenden Kontos haben in Euro auf das Bankkonto des EPA zu erfolgen. Im Verwendungszweck der Überweisung sind folgende Angaben zu machen: „Auffüllung“ oder „Deposit“, gefolgt von der achtstelligen Nummer des laufenden Kontos beim EPA.

siehe auch

Nr. 3 VLK → Auffüllungen
Regelt die Verfahren und Anforderungen für die Auffüllung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.