Nr. 10.2 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Möglichkeit, einen Zahlungsauftrag zu einem späteren Termin auszuführen.
Im Abbuchungsauftrag kann angegeben werden, dass ein Zahlungsauftrag zu einem späteren Termin ausgeführt werden soll. In diesem Fall gilt die Zahlung als am angegebenen Ausführungstermin erfolgt.
Nr. 10 VLK → Zahlungstag
Regelt die Bestimmung des Zahlungstags für Abbuchungsaufträge beim Europäischen Patentamt.