Regel 51 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden können, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
Wird eine Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag nach Absatz 1 entrichtet, so kann sie noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Die in Artikel 86 Absatz 1 festgelegte Rechtsfolge tritt mit Ablauf der Sechsmonatsfrist ein.
Amtsblatt Juni 2020, A70→ Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Mai 2020 über die befristete Aussetzung der Anwendung von Regel 51 Absatz 2 EPÜ betreffend die Zuschlagsgebühr nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Gebührenordnung (CA/D 6/20)
In Regel 51 (2) EPÜ wurde ein Satz aufgenommen, der ausdrücklich klarstellt, dass die Fiktion der Zurücknahme einer Anmeldung bei Nichtentrichtung einer Jahresgebühr und einer etwaigen Zuschlagsgebühr gemäß Artikel 86 (1) EPÜ nach Ablauf der sechsmonatigen Nachfrist eintritt. Außerdem wurde der Wortlaut von Regel 51 (2) Satz 1 EPÜ geändert, um klarzustellen, dass eine Jahresgebühr, die nicht bis zum Fälligkeitstag nach Regel 51 (1) EPÜ entrichtet wurde, noch unter Zahlung einer Zuschlagsgebühr entrichtet werden kann.1)
Regel 51 EPÜ → Fälligkeit der Jahresgebühren
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.