Nr. 10.1 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Zahlung als am Eingangstag erfolgt gilt.
Sofern am Eingangstag des Abbuchungsauftrags beim EPA eine ausreichende Deckung auf dem Konto vorhanden ist, gilt die Zahlung als an diesem Tag erfolgt.
Nr. 10 VLK → Zahlungstag
Regelt die Bestimmung des Zahlungstags für Abbuchungsaufträge beim Europäischen Patentamt.